SCHONZEITEN UND MINDESTMAßE BRANDENBURG
Anmerkungen zu Schonzeiten und Mindestmaßen
(1) Bei Zander und Hecht, denen im Rahmen der Erwerbsfischerei mit den dabei verwendeten Fanggeräten nachgestellt wird, werden die Schonzeiten im für das jeweilige Gewässer maßgeblichen Hegeplan festgelegt. Dabei gilt die Regel: Innerhalb eines Jahres darf die Schonzeit für Zander und Hecht jeweils für vier aufeinander folgende Wochen aufgehoben werden. Das Schonmaß beträgt bei Hecht und Zander auch bei der Erwerbsfischerei 45 cm. Für normale Angler ist die Erwerbsfischerei-Regelung zu den Schonzeiten nicht relevant. Die angegebene Schonzeit sowie das Mindestmaß gelten für das Angeln mit der Handangel. (§ 1 Abs. 2 Satz 9 und § 29 Abs. 2 BbgFischO)
(2) Bei der Großen Maräne wird bei den Schonzeiten eine Ausnahme gemacht für Satzfische in stehenden (!) Gewässern. (§ 29 Abs. 2 BbgFischO)
Fischereigesetz und Fischereiverordnung
BbgFischG (Fischereigesetz für das Land Brandenburg) vom 13. Mai 1993 (letzte Änderung vom 15. Juli 2010):
www.bravors.brandenburg.de/BbgFischG
BbgFischO (Fischereiordnung des Landes Brandenburg) vom 14. November 1997 (letzte Änderung vom 10. September 2009): www.bravors.brandenburg.de/BbgFischO